Wettbewerbsrecht
Angriff im Wettbewerbsrecht
Ihnen reicht es? Die Konkurrenz tanzt Ihnen auf der Nase herum und glaubt, sie kann
machen, was sie will, während Sie sich an die Regeln halten? Sie wollen in den Markt und alle einmal kräftig
durchrütteln? Sie wollen sich nicht mehr alles gefallen lassen?
Carl von Clausewitz hat das Wesen des Krieges sehr schlicht zusammengefasst: Demnach ist der Krieg die Fortsetzung der
Politik mit anderen Mitteln. Dieser Wesenszug ist dem Wettbewerbsrecht im Verhältnis zum Kampf um Marktanteile nicht
völlig fremd. Überall dort, wo neue Wettbewerber auf den Markt drängen, wo Marktanteile umverteilt werden, wo alte
Marktteilnehmer ihre Plätze verteidigen oder neue erobern wollen, wo neue Ideen, Dienstleistungen oder Produkte auf
den Markt drängen oder sich tatsächliche oder rechtliche Rahmenbedingungen ändern, schlägt die Stunde des
Wettbewerbsrechts: Es wird genauer auf die Einhaltung der Vorgaben des Lauterkeitsrechts geachtet.
Wo es um Marktanteile geht, wird auch mit wettbewerbsrechtlichen Angriffen auf Marktteilnehmer die eigenen Position verteidigt,
werden Absatzbemühungen des Wettbewerbs gestört oder verhindert und die Konkurrenz diszipliniert. Die Nutzung
wettbewerbsrechtlicher Möglichkeiten ist die Fortsetzung der Marktteilnahme mit rechtlichen Instrumenten - und vom
Gesetzgeber im Interesse der Einhaltung der Lauterkeit im Wettbewerb auch gewollt.
Werbewahrheit und Werbeklarheit sind Grundsätze, deren Missachtung immer wieder Anlaß zu wettbewerbsrechtlichen
Auseinandersetzungen wegen Irreführung geben. Die Herabsetzung von Unternehmen oder die Verbreitung falscher
Tatsachenbehauptungen, sind unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten - und das häufig höchst effektiv -
angreifbar. Verbraucherschutz wird dadurch gewährt, dass Katalogtatbestände die Durchsetzung
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ermöglichen, angefangen bei der unlauteren an Kinder adressierten Werbung bis hin zur
Unzulässigkeit von Druckwerbung oder täuschenden Werbung gegenüber Verbrauchern.
Verstöße gegen Marktverhaltensregeln sind wettbewerbswidrig. Das eröffnet ein weites Feld und kann den Nährboden mannigfaltiger Streitigkeiten bilden, bei Verstößen z.B. gegen
- das Arzneimittelgesetz
- das Apothekengesetz und das Heilmittelwerbegesetz
- die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz
- das Medizinproduktegesetz
- das Rechtsdienstleistungsgesetz
- das Personenbeförderungsgesetz
- die Preisangabenverordnung und die PKW-EnVKV
- Standesrecht der Apotheker, Anwälte und Ärzte
- die Health-Claims-Verordnung
- lebensmittelrechtliche Vorschriften
- Kosmetikrecht oder die Verpackungsverordnung, die Textilkennzeichnungsverordnung, die Altölverordnung oder BAFIN-Lizenzen
Dieser Vorschriftenkanon ist keineswegs abschließend. Überall dort, wo Gesetze oder Verordnungen
zumindest
auch marktverhaltensregelnden Charakter haben, kann die Missachtung derartiger Vorschriften von wettbewerbsrechtlicher
Relevanz sein. Ein Streitpunkt in der aktuellen Diskussion ist zur Zeit, ob auch datenschutzrechtliche Vorschriften
diesen marktverhaltensregelnden Charakter haben oder ob die DSGVO die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausschließt. Ähnlich umstritten ist, wie weit LegalTech unternehmen gehen dürfen, bis sie unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbringen.
In dieser Welt stetiger Auseinandersetzungen sind wir zu Hause.
Im Angriff reagieren wir schnell, wo möglich und sinnvoll, setzen wir Unterlassungsansprüche bereits in einem
Verfügungsverfahren durch, mit dem ein gerichtliches Verbot binnen weniger Tage erreicht werden kann. Das erfordert
ein
hohes Maß an Organisation, um in enger zeitlicher Taktung vorzugehen, belohnt dann aber auch schnell mit einer
gerichtlichen Entscheidung, die früh die Richtung zeigt und den Wettbewerber im Erfolgsfall in die Schranken weist.
Abwehr im Wettbewerbsrecht
Schwer unter Feuer? Wenn die Abmahnung auf dem Tisch liegt und die Uhr tickt ist schnelles Handeln erforderlich.
Nicht etwa, weil man Angst vor dem Schreiben des Gegners haben müsste, sondern weil in dieser Phase einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung taktische und besonnene Überlegungen das Gebot der Stunde sind. Überstürzen Sie nichts. Wir wissen, wie belastend es sein kann, sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt zu sehen. Das Anschreiben ist scharf formuliert, die Vorwürfe sind knackig, vielleicht noch mit Hinweisen auf das Strafrecht garniert und die Frist ist kurz.
Wir haben die Ruhe und die Erfahrung, die nächsten Schritte mit Ihnen zu überlegen.
In der Abwehr schauen wir vor allem - neben der Überprüfung des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche - auf unternehmerische Bedürfnisse und Notwendigkeiten. Wo es erforderlich und machbar ist, halten wir Ihnen den Rücken frei. Unter taktischen Gesichtspunkten kann es bisweilen besser sein, eine Unterlassungserklärung nicht abzugeben, auch wenn die Ansprüche berechtigt sind, und lieber eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil gegen sich ergehen zu lassen. Manchmal lässt sich beides durch Verhandlungen vermeiden und manchmal gelingt es auch, Warte- oder Aufbrauchfristen zu vereinbaren, um beispielsweise Werbemittel zu verteilen oder Produkte auszuliefern.
Wir schauen uns Ihren Gegner an. Wir wissen, dass gerade bei heftigen wettbewerbsrechtlichen Attacken der Gegenangriff häufig das beste Mittel der Verteidigung ist, um allzu eifrig vorpreschende Konkurrenten in die Schranken zu weisen und ruhiger zu stellen. Bei der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche betrachten wir mit Ihnen alle Handlungsalternativen und achten auf eine notwendige Gesamtstrategie.
Strategieberatung und Streitvermeidung
im Wettbewerbsrecht
Sie haben eine neue Idee? Ein Produkt? Eine Dienstleistung? Vielleicht auch schon eine Kampagne und einen Mediaplan, eine Werbestrategie?
Damit Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gar nicht erst ins Haus kommt, beraten wir Sie auch schon im Vorfeld streitiger Auseinandersetzungen. Wir prüfen Internetauftritte, Social-Media-Aktionen, und -Stories, Werbekampagnen, Flyer und gedrucktes Werbematerial, Slogans und sonstige Werbemaßnahmen, quer durch alle Branchen. Wir begutachten und schätzen Risiken ein.
Dabei ist uns bewusst, dass Anwälte für kreative Ideengeber häufig Spielverderber sind. Wir sind das nicht. Die Antwort “Geht nicht” gibt es bei uns nur im Zusammenspiel mit der Suche nach Handlungsalternativen. Wir sind Sparringspartner. Wir verstehen uns als Teil eines Teams, das an dem wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens mitarbeitet und ihn absichert. Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach Möglichkeiten.
Aus der Vielzahl der Streitigkeiten, die Anwälte unserer Kanzlei im Bereich des Wettbewerbsrechts vor den Instanzgerichten in Deutschland geführt haben, schöpfen wir unser Wissen.
Dieses Wissen nutzen wir für Sie.